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Freiwillige Feuerwehr Hamburg

23.01.2003
Aktuelles

Änderung des Waffenrechtes
Was? kein Feuerwehrthema?


Das „Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechtes (WaffRNeuRegG) ist am 11. Oktober 2002 in Kraft getreten.
Es verbietet ab dem 1. April 2003

verschiedene Messertypen, die nach den bisherigen Bestimmungen legal waren.
In den Feuerwehren werden zu Rettungszwecken Messer verwendet, so daß es notwendig ist, sich mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen auseinander zu setzen um diese zu befolgen. Das sollte für Beamte und ehrenamtlich Tätige der Städte und Gemeinden selbstverständlich sein.
Eine Ausnahmeregelung für Feuerwehren gibt es im Gegensatz zu den obersten Bundes- und Landesbehörden, der Polizei, der Bundeswehr und der Zollverwaltung nicht (§55) des Gesetzes.

Nach dem neuen Gesetz (§ 1 (4), Anlage 1, Ziffer 2.1) als Waffen eingestufte Messer:

  • Springmesser
  • Fallmesser
  • Faustmesser
  • Butterflymesser

Die Messer sind in der Bildergalerie beispielhaft abgebildet.

Bei den Feuerwehren sind üblicherweise nur Fallmesser und Springmesser als Teil der Schutzausrüstung in Verwendung.
Nach § 2 (3) ist der Umgang mit denjenigen Gegenständen verboten, die in der Anlage 2 (Waffenliste) genannt sind.
Diese Anlage 2 “ Waffenliste – Verbotene Waffen“ benennt die bereits oben als Waffen eingestuften Messer.

Eine Ausnahme bilden jedoch Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff heraus springt und zusätzlich bestimmte Merkmale erfüllt sind. Ein wesentliches Merkmal ist , daß die Klingenbreite mindestens 20 % der Klingenlänge betragen muß.
Springmesser und Fallmesser, bei denen die Klinge in Längsrichtung aus dem Griff läuft, sind demnach verboten (siehe Anlage 1).
Ein Verstoß gegen das Waffenrecht wird logischerweise mit Strafe belegt, so daß es deshalb angezeigt ist, die im Feuerwehrdienst verwendeten Messer gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des neuen Waffenrechtes auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Bei ungeklärten Fragen können sicherlich auch die jeweiligen Hersteller und Lieferanten sowie die sachbearbeitenden Abteilungen von Polizei und Ordnungsämtern weiter helfen.
Eine genaue Prüfung im Einzelfall ist notwendig, weil bei weitem nicht alle angebotenen Rettungsmesser in Zukunft verboten sind.

Quelle:
Frank-Michael Fischer
Vorsitzender des Fachausschuß Technik der Deutschen Feuerwehren

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Fallmesser mit Gurtschneider

Fallmesser mit Gurtschneider


Butterfly-Messer

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